GEMA gegen Suno: Urheberrechtsverletzungen durch KI-Musikgenerator
Das LG München I bejahte urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen geschützter Musikwerke im KI-Modell und in den erzeugten Outputs. Auch das Angebot des Musikgenerators könne eine öffentliche Wiedergabe darstellen. Die Schranke für Text und Data Mining erfasse nicht die Übernahme geschützter Werke in die Modellparameter. Für die in den USA erfolgten Trainingshandlungen verneinte das Gericht zudem die Voraussetzungen des Fair Use.
- Gericht
- LG München I
- Entscheidungsdatum
- 31. Juli 2026
- Aktenzeichen
- 42 O 763/25
- Entscheidungsart
- Urteil
- Themen
- KI & Recht · Urheberrecht
- Rechtsräume
- Deutschland · Europäische Union
Gegenstand der Entscheidung
Die GEMA nahm die US-amerikanische Anbieterin des KI-Musikgenerators Suno wegen der Nutzung urheberrechtlich geschützter Musikwerke auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Gegenstand des Verfahrens waren unter anderem die Kompositionen „Atemlos durch die Nacht“, „Daddy Cool“, „Rasputin“, „Big in Japan“, „Forever Young“ und der Refrain von „Mambo No. 5“.
Entscheidung
Das LG München I gab der Klage weitgehend statt. Nach Auffassung des Gerichts können geschützte Musikwerke in den Parametern eines KI-Modells so memorisiert sein, dass eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG vorliegt. Eine unmittelbar wahrnehmbare oder identische Speicherung sei hierfür nicht erforderlich.
Die Schranke des § 44b UrhG erfasse zwar bestimmte vorbereitende Vervielfältigungen bei der Erstellung eines Trainingskorpus, nicht jedoch die Übernahme geschützter Werkbestandteile in die Parameter des fertigen Modells. Zudem fehle es bei einer Umgehung technischer Schutzmaßnahmen für den Download von YouTube-Inhalten am erforderlichen rechtmäßigen Zugang.
Das Gericht sah außerdem in dem Angebot des Musikgenerators eine öffentliche Wiedergabe der im Modell memorisierten Werke. Die mit einfachen und ergebnisoffenen Prompts erzeugten Outputs seien dem Anbieter und nicht allein den Nutzern zuzurechnen. Eine Haftungsprivilegierung nach Art. 6 DSA lehnte das Gericht deshalb ab.
Bedeutung
Die Entscheidung gehört zu den ersten europäischen Urteilen, die sich umfassend mit KI-Training, Memorisierung, Modellparametern und urheberrechtsverletzenden Musikoutputs befassen. Für die in den USA vorgenommenen Trainingshandlungen wandte das Gericht US-amerikanisches Urheberrecht an und verneinte ein Fair Use.
Verfahrensstand
Beim OLG München wird ein Rechtsmittelverfahren unter dem Aktenzeichen 6 U 2314/26 e geführt.